Grundsätzlich bietet nahezu jede Baumaßnahme eine Vielzahl von Fallstricken, wobei man hier als Bauherr oder Bauherrin immer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollte, um nicht durch evenntuelle Verstöße gegen behördliche Auflagen eine Verteuerung des Bauvorhabens in Kauf nehmen zu müssen.
Dies gilt auch für den Bau, die Sanierung und bzw. oder die Nutzung von Schornsteinen. So muss hier nicht nur der Bau oder Umbau als solcher genehmigt werden, sondern es wird auch eine offizielle Freigabe und Erlaubnis durch den Bezirksschornsteinfeger benötigt. Dieser muss letzten Endes den Schornsteinbau abnehmen, wobei gerade der Bau als solcher schon einige Vorgaben umfasst, die man als Bauherr oder Bauherrin auch dann kennen sollte, wenn man nicht selbst Hand an den Bau des Schornsteins legen möchte.
Wichtigste Vorschrift beim Bau eines Schornsteins ist die zugehörige DIN und in diesem Fall wäre das die DIN 18160. Diese legt die Mindesthöhe fest, die jeder Schornstein bzw. jede Abgasanlage aufweisen muss, wobei sich diese Mindesthöhe auf den Abstand bzw. die Höhe über dem Dach bezieht. So ist es absolute Bedingung, dass der Schornstein bzw. die Abgasanlage den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen muss.
Wichtig zu bedenken ist aber, dass es sich dabei lediglich um eine Mindesthöhe handelt, denn diese kann von Gemeinde zu Gemeinde bzw. von Region zu Region unterschiedlich festgelegt werden. Es lohnt sich also hier unbedingt mit einem professionellen Fachbetrieb und bzw. oder einem versierten Architekten zu arbeiten.
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